Kundenservice

Geschäftsbedingungen

1. ANWENDBARKEIT

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB") für alle Anfragen, Angebote, Bestellungen und Vereinbarungen („Vertrag"), mit deren Hilfe ein Unternehmen der Eleiko Gruppe („ELEIKO") dem Käufer („KÄUFER") ein Produkt oder ein Gerät („Produkte") verkauft und liefert und/oder Installationsdienstleistungen von Produkten („Installationsdienstleistungen") erbringt. Die AVB stellen einen integralen Bestandteil eines solchen Vertrages dar, unabhängig davon, ob darin auf sie Bezug genommen wird oder nicht, und schließen die Anwendung jeglicher widersprechenden oder abweichenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen des KÄUFERS aus.

2. GÜLTIGKEIT DES ANGEBOTS

Die Angebote von ELEIKO können innerhalb der darin genannten Frist oder, wenn keine Frist genannt ist, innerhalb von 30 Tagen nach dem Angebotsdatum angenommen werden.

3. AUFTRAGSERTEILUNG, STORNIERUNGEN

Jede Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Ein verbindlicher Vertrag über den Verkauf und Kauf der Produkte gilt als geschlossen, wenn der KÄUFER die Auftragsbestätigung von ELEIKO erhalten hat.

4. PREISKONDITIONEN

4.1. Sofern nicht anders vereinbart oder im Angebot angegeben, sind alle Preise Nettopreise ohne Mehrwertsteuer und sonstige Abgaben, Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung, die gegebenenfalls vom KÄUFER zusätzlich zum Kaufpreis zu zahlen sind.

4.2. Artikel im Sale, Sonderangebote sowie gebrauchte Produkte sind vom Umtausch oder der Rückgabe ausgeschlossen.

4.3. Rabatte und Sonderangebote können nicht rückwirkend auf vergangene Bestellungen angewendet werden.

5. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG

5.1. Eine vereinbarte Lieferfrist richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden INCOTERMS. Wenn der Vertrag keine besonderen Lieferbedingungen vorsieht, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW).

5.2. Der Liefertermin ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von ELEIKO. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist dieser Termin nur ein Richtwert.

5.3. Im Falle einer durch den KÄUFER verursachten Verzögerung bei der Lieferung von verpackten oder kundenspezifisch bestellten Waren und einer nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgten Benachrichtigung, hat ELEIKO das Recht, dem KÄUFER die Kosten für Lagerung, Versicherung, Verwaltung usw. in Rechnung zu stellen.

5.4. Das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Produkte geht bei der Lieferung gemäß den geltenden INCOTERMS von ELEIKO auf den KÄUFER über. Wenn der KÄUFER die Produkte nicht zum vereinbarten Liefertermin erhält, geht das Risiko in Bezug auf die Produkte in dem Moment von ELEIKO auf den KÄUFER über, in dem dieser KÄUFER in Verzug gerät. Die ELEIKO danach entstehenden Kosten für Lagerung, Versicherung usw. gehen zu Lasten des KÄUFERS.

5.5. ELEIKO ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

5.6. Der KÄUFER hat die Produkte bei Erhalt auf Mängel, Fehlmengen und während des Transports entstandene Schäden an der Verpackung zu untersuchen. Jede Ablehnung von Produkten aufgrund von Mängeln, Fehlmengen oder Schäden an der Verpackung muss ELEIKO innerhalb von dreißig (30) Arbeitstagen nach Erhalt der Produkte durch den KÄUFER schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls hat der KÄUFER kein Recht, von ELEIKO Schadenersatz für Mängel, Fehlmengen oder Schäden zu verlangen.

6. MONTAGELEISTUNGEN

6.1. ELEIKO erbringt Montageleistungen im Auftrag des KÄUFERS, wenn dies im Vertrag vereinbart ist.

6.2. Der KÄUFER stellt sicher, dass das Personal von ELEIKO in der Lage ist, rechtzeitig mit den Montageleistungen am vereinbarten Ort („Standort") zu beginnen.

6.3. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Montageleistungen während der normalen Arbeitszeiten des KÄUFERS durchgeführt.

6.4. Bevor das Personal von ELEIKO am Standort eintrifft, hat der KÄUFER auf seine Kosten Vorbereitungsarbeiten durchzuführen, um sicherzustellen, dass die von ELEIKO genannten erforderlichen Bedingungen für die durchzuführenden Montageleistungen erfüllt sind. Wenn der KÄUFER für den Transport der Produkte zum Standort verantwortlich ist, hat der KÄUFER sicherzustellen, dass die Produkte vor dem vereinbarten Starttermin für die Installationsleistungen am Standort sind.

6.5. Der KÄUFER stellt sicher, dass die Montageleistungen nicht unter gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Bedingungen durchgeführt werden und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um das Personal von ELEIKO vor Sicherheits- oder Gesundheitsgefahren zu schützen. Vor Beginn der Montageleistungen hat der KÄUFER dafür zu sorgen, dass das Personal von ELEIKO über die am Standort geltenden Sicherheitsvorschriften und -routinen sowie über die besonderen Gefahren, die mit der Durchführung der Montageleistungen verbunden sind, informiert wird. ELEIKO ist nicht verpflichtet, Montageleistungen in einer ungesunden oder gefährlichen Umgebung auszuführen.

6.6. Der KÄUFER stellt ELEIKO am Standort auf seine Kosten alle Geräte und Ressourcen zur Verfügung, die für die vertraglich vereinbarten Montageleistungen erforderlich sind (z. B. Hebezeuge, Wasser, Strom, Beleuchtung, Internetzugang usw.), sowie sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten für Werkzeuge, Geräte und persönliche Gegenstände des Personals von ELEIKO.

6.7. Wenn der KÄUFER absehen kann, dass er nicht in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen zur Erbringung der Montageleistungen gemäß dieser Ziffer 6 rechtzeitig nachzukommen, hat der KÄUFER ELEIKO unverzüglich schriftlich unter Angabe des Grundes und des Zeitpunkts, zu dem die Verpflichtungen erfüllt sein werden, zu informieren. ELEIKO ist berechtigt, dem KÄUFER alle zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen, die ELEIKO dadurch entstehen, dass der KÄUFER seinen in dieser Ziffer 6 genannten Verpflichtungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt nachkommt.

7. VERZÖGERUNGEN

7.1. Verzögert sich die Lieferung der Produkte oder die Fertigstellung der Montageleistungen und ist eine solche Verzögerung auf einen der in Ziffer 16 unten genannten Umstände oder auf eine Handlung oder Unterlassung des KÄUFERS zurückzuführen, so verlängert sich die Frist für die Lieferung der Produkte und/oder die Fertigstellung der Montageleistungen um einen Zeitraum, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände angemessen ist.

7.2. Bei Verzögerungen aus anderen als den in Ziffer 7.1 genannten Gründen kann der KÄUFER schriftlich die Lieferung oder Fertigstellung der Montageleistungen innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die drei (3) Wochen ab dem ursprünglichen Liefer-/Fertigstellungstermin nicht unterschreiten darf. Sollte ELEIKO die Produkte nicht innerhalb dieser letzten Frist liefern oder die Montageleistungen nicht abschließen und ist dies nicht auf einen Umstand zurückzuführen, den der KÄUFER zu vertreten hat, ist der KÄUFER berechtigt, den Vertrag in Bezug auf die betroffenen Produkte oder die betroffenen Montageleistungen zu kündigen und hat gegebenenfalls Anspruch auf Rückerstattung der für den gekündigten Teil des Vertrags geleisteten Zahlungen. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung. Die Beendigung des Vertrages einschließlich einer möglichen Rückzahlung wie oben beschrieben ist das einzige Rechtsmittel des KÄUFERS im Falle eines Verzugs, und der KÄUFER hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, Strafzahlungen, Erstattungen oder sonstige Entschädigungen, es sei denn, es wurde eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen ELEIKO und dem KÄUFER in diesem Sinne getroffen.

8. ZAHLUNG

8.1. Die Zahlung des Kaufpreises hat, soweit nicht anders vereinbart, vor Lieferung bzw. Erbringung der Montageleistungen zu erfolgen. Die Zahlung hat in der im Vertrag angegebenen Währung zu erfolgen.

8.2. Im Falle eines Zahlungsverzugs hat ELEIKO Anspruch auf Zinsen in Höhe von 10 Prozent pro Jahr ab dem Tag, an dem die Zahlung fällig. Diese sind vom KÄUFER zu zahlen. Für Mahnungen wegen überfälliger Zahlungen werden Bearbeitungsgebühren berechnet.

8.3. Im Falle eines Zahlungsverzugs kann ELEIKO nach schriftlicher Mitteilung an den KÄUFER die Erfüllung des Vertrags aussetzen, bis ELEIKO die vollständige Zahlung erhält. Wenn der Zahlungsverzug mehr als zwei (2) Monate beträgt, ist ELEIKO berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den KÄUFER zu kündigen und Schadensersatz für den ELEIKO entstandenen Schaden zu verlangen.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ELEIKO, soweit ein solcher Eigentumsvorbehalt nach geltendem Recht zulässig ist.

10. GEWÄHRLEISTUNG

10.1. Vorbehaltlich der Bestimmungen in dieser Ziffer 10 gewährleistet ELEIKO, dass die Produkte und die Montageleistungen zum Zeitpunkt der Lieferung ihrer Spezifikation entsprechen und frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind. Sofern im Vertrag kein anderer Zeitraum vereinbart ist, gilt die Gewährleistung ab dem Datum der Lieferung und während der Zeiträume, die in der Ihrer Auftragsbestätigung beigefügten Gewährleistungsübersicht aufgeführt sind.

10.2. Jeder Anspruch des KÄUFERS entsprechend der Gewährleistung in Ziffer 10.1 ist ELEIKO innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Bekanntwerden des Mangels schriftlich mitzuteilen. Ein Mangel ist unverzüglich zu melden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Mangel einen Schaden verursachen kann. Unterlässt der KÄUFER die schriftliche Mitteilung an ELEIKO innerhalb der in dieser Ziffer genannten Fristen, so verliert der KÄUFER sein Recht, den Mangel geltend zu machen.

10.3. Wird ELEIKO ein legitimer Anspruch in Bezug auf ein Produkt oder eine Montageleistung gemäß Klausel 10.2 gemeldet, ist ELEIKO berechtigt, die Produkte (oder das betreffende Teil) kostenlos zu reparieren oder zu ersetzen und die betreffende Montageleistung zu korrigieren. Die Verpflichtungen von ELEIKO zur Behebung des Mangels gelten als erfüllt, wenn ELEIKO dem KÄUFER ein ordnungsgemäß repariertes oder ausgetauschtes Teil liefert oder eine Nachbesserung vorgenommen hat. Wenn ELEIKO sich dafür entscheidet, Produkte oder Teile davon neu zu liefern, gehen die ersetzten Produkte oder Teile zum Zeitpunkt des Austauschs in das Eigentum von ELEIKO über.

10.4. Die Garantiezeit für ein repariertes oder ausgetauschtes Produkt oder eine korrigierte Montageleistung endet zum selben Zeitpunkt wie die Garantiezeit für das ursprüngliche Produkt bzw. die ursprüngliche Montageleistung. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt der im Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die ELEIKO haftet, erforderliche Transport der Produkte zu und von ELEIKO auf Gefahr und Kosten von ELEIKO, sofern der KÄUFER die Anweisungen von ELEIKO bezüglich dieses Transports befolgt.

10.5. Die in Ziffer 10.1 festgelegte Gewährleistung setzt voraus, dass die Produkte unter normalen Bedingungen verwendet werden und dass der KÄUFER die Wartungs- und Serviceanweisungen sowie die spezifischen Handbücher und Bedienungsanleitungen der Produkte (z. B. ELEIKO Product Care Guideline) beachtet, die ELEIKO dem KÄUFER zur Verfügung stellt. Die Gewährleistung nach Ziffer 10.1 erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Folgendes verursacht werden: (a) unnormaler oder falscher Gebrauch der Produkte; (b) unsachgemäße oder fehlerhafte Reparaturen durch den KÄUFER oder durch vom KÄUFER benannte Dritte; (c) Nichtbeachtung des Benutzerhandbuchs oder der Montage- oder Installationsanleitung; (d) Verwendung anderer als der Originalteile in Verbindung mit den Produkten oder dem Einbau bzw. Zusammenbau; (e) unzureichende oder falsche Wartung und Instandhaltung; (f) normale Abnutzung; oder durch (g) Konstruktionsmethoden, Materialien oder Arbeitsmethoden, die vom KÄUFER bereitgestellt oder vorgeschrieben wurden.

10.6. Kommt ELEIKO seinen Verpflichtungen nach Ziffer 10.3 nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann der KÄUFER schriftlich eine letzte Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen von ELEIKO setzen, die nicht weniger als drei (3) Wochen betragen darf. Wurde der Mangel nicht innerhalb einer solchen angemessenen Frist erfolgreich behoben, ist der KÄUFER berechtigt, den Vertrag in Bezug auf die betroffenen Produkte oder Montageleistungen zu kündigen und hat ggf. Anspruch auf Rückerstattung der für den gekündigten Teil des Vertrages geleisteten Zahlungen. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung.

10.7. Vorbehaltlich der Bestimmungen in dieser Ziffer 10 haftet ELEIKO nicht für Mängel, einschließlich und ohne Einschränkung von stillschweigenden Garantien oder Bedingungen für die Marktgängigkeit, die Eignung für einen bestimmten Zweck und die Nichtverletzung von Rechten Dritter.

11. HAFTUNG

In dem nach geltendem Recht maximal zulässigen Umfang ist die Gesamthaftung von ELEIKO für alle Ansprüche, Schäden und Verluste, unabhängig davon, ob sie sich aus Vertragsbruch, Garantieverletzung, Fahrlässigkeit, Schadensersatz oder anderweitig aus einem Produkt oder einer Montageleistung ergeben, auf das Eineinhalbfache (1,5) des für das Produkt oder die Montageleistung gemäß dem Vertrag gezahlten Preises begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche Dritter wegen Körperverletzung oder Tod, die durch einen nachgewiesenen Produktfehler verursacht wurden, oder für Schäden und Verluste, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten von ELEIKO verursacht wurden.

  1. SCHADENSERSATZ
    Der KÄUFER hat dafür Sorge zu tragen, dass die Produkte vor der Verwendung ausreichend montiert und installiert werden und dass die Bedienungsanleitung jederzeit zugänglich ist und beachtet wird. Der KÄUFER hält ELEIKO schadlos und verteidigt das Unternehmen gegen jegliche Haftung, Verluste, Schäden, Kosten, Ansprüche oder Klagen (einschließlich angemessener Rechtskosten), die sich aus fahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen des KÄUFERS oder seines Kunden/Benutzers in Bezug auf die Installation, Verwendung, Handhabung und Wartung der Produkte, entweder einzeln oder in Kombination mit anderen Produkten, ergeben.

13. FOLGESCHÄDEN

Außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens haftet keine der Parteien gegenüber der anderen Vertragspartei für unerlaubte Handlungen, Gewährleistungen, Gefährdungshaftungen oder anderweitig für Produktionsausfälle, entgangene Gewinne, Nutzungsausfälle, entgangene Vertragsabschlüsse oder für sonstige Folgeschäden oder indirekte Schäden oder Verluste gleich welcher Art.

14. VORZEITIGE BEENDIGUNG

Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass ihr dadurch eine Haftung gegenüber der anderen Partei entsteht, wenn

(a) die andere Partei in Vergleichsverhandlungen eintritt, für insolvent erklärt wird, in Liquidation geht oder aus irgendeinem anderen Grund davon ausgegangen werden kann, dass sie zahlungsunfähig geworden ist; oder

(b) die andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag (einschließlich, aber nicht beschränkt auf diese AVB) begeht und nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung eine vollständige Behebung vornimmt.

15. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

15.1. Alle Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eingetragene und nicht eingetragene Marken, Patente, Erfindungen, Designs, Know-how, Urheberrechte und Domainnamen („geistiges Eigentum"), die vor Vertragsabschluss bei der ELEIKO Gruppe lagen, bleiben das ausschließliche Eigentum der ELEIKO Gruppe. Dem KÄUFER werden keine Rechte oder Lizenzen an geistigem Eigentum gewährt, das der ELEIKO Gruppe gehört oder anderweitig in ihrem Besitz ist, mit Ausnahme einer eingeschränkten, nicht-exklusiven Lizenz zur Nutzung des geistigen Eigentums der ELEIKO Gruppe in dem Umfang, der für den KÄUFER notwendig ist, um sein Recht zur Nutzung oder zum Weiterverkauf des Produkts/der Produkte auszuüben. Mit der Kündigung oder dem Ablauf des Vertrages endet diese Lizenz automatisch und sofort.

15.2. Der KÄUFER darf seine eigene Marke oder seinen eigenen Handelsnamen nicht auf den Produkten anbringen, es sei denn, ELEIKO hat dies vorher schriftlich genehmigt.

16. HÖHERE GEWALT

16.1. Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, soweit diese Erfüllung durch einen Umstand behindert oder unzumutbar erschwert wird, der außerhalb der Kontrolle der Parteien liegt und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war, wie z. B. Feuer, Krieg, umfassende militärische Mobilmachung, terroristische Handlungen, ein Embargo, Exportbeschränkungen, Naturkatastrophen sowie Mängel oder Verzögerungen bei Lieferungen von untergeordneten Lieferanten, die durch einen solchen in dieser Ziffer 16.1 genannten Umstand verursacht werden („Höhere Gewalt").

16.2. Eine Partei kann sich nur dann auf ein Ereignis Höherer Gewalt gemäß Ziffer 16.1 berufen, wenn sie die andere Partei unverzüglich schriftlich über den Eintritt und die möglichen Auswirkungen des Ereignisses informiert hat. Eine Partei muss die andere Partei auch unverzüglich über den Wegfall eines solchen Ereignisses informieren.

16.3. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen, wenn die Erfüllung des Vertrages gemäß Ziffer 16.1 für mehr als neunzig (90) Tage ausgesetzt ist.

17. VERSCHIEDENES

17.1. Sollte sich eine Bestimmung der AVB ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der Rest der betreffenden Bestimmung davon nicht berührt.

17.2. Keine der Parteien darf ihre Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei übertragen oder abtreten. Ungeachtet des vorigen kann ELEIKO diese Rechte und Pflichten ohne vorherige Zustimmung des KÄUFERS auf ein anderes Unternehmen innerhalb der ELEIKO-Gruppe oder auf einen Nachfolger durch Übernahme oder Fusion übertragen oder abtreten.

17.3. Der KÄUFER erkennt an, dass er den Vertrag nur mit der vertragsschließenden ELEIKO-Einheit abschließt und dass jede ELEIKO-Einheit auf eigenständiger Basis operiert, und der KÄUFER erkennt ferner an und erklärt sich damit einverstanden, dass jegliche Ansprüche gegen ELEIKO nur gegen die vertragsschließende ELEIKO-Einheit (oder eine solche ELEIKO-Einheit, an die der Vertrag gemäß Ziffer 17.2 übertragen oder abgetreten wurde) geltend gemacht werden können. ELEIKO lehnt ausdrücklich jede Form von wechselseitigen Garantien oder eine ähnliche gruppeninterne Verantwortung zwischen den ELEIKO-Unternehmen und anderen Unternehmen innerhalb der Eleiko-Gruppe weltweit ab und verzichtet auf diese, was der KÄUFER durch den Abschluss des Vertrags mit dem vertragsschließenden ELEIKO-Unternehmen anerkennt.

18. GELTENDES RECHT

Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes, in dem ELEIKO seine Hauptniederlassung hat.